
Verhinderungs-pflege
Was ist die Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist eine wichtige Leistung der Pflegeversicherung, die pflegende Angehörige spürbar entlastet. Sie greift dann, wenn die private Pflegeperson, zum Beispiel ein Familienmitglied, einmal verhindert ist, etwa durch Urlaub, Krankheit oder eigene Termine. In dieser Zeit übernimmt ein Ersatz, wie unser Alltagsunterstützungsdienst, die Betreuung und Unterstützung der pflegebedürftigen Person.
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Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungspflege. Dafür stellt die Pflegekasse ein jährliches Budget von bis zu 1.612 Euro zur Verfügung, das für eine Dauer von bis zu sechs Wochen pro Jahr genutzt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Betrag sogar mit Mitteln aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
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Die Verhinderungspflege ist damit eine wertvolle Möglichkeit, pflegenden Angehörigen Pausen zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person weiterhin gut versorgt ist. Unser Alltagshilfedienst unterstützt Sie dabei zuverlässig und individuell, damit Sie diese Leistung unkompliziert in Anspruch nehmen können.
Schritt für Schritt
Wie erhalte ich Verhinderungspflege?
Um Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
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Pflegegrad: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
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Pflege durch Angehörige: Die Pflege muss seit mindestens 6 Monaten überwiegend von einer privaten Pflegeperson (z. B. Angehörige, Freunde, Nachbarn) übernommen werden.
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Antrag stellen: Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Ein kurzes formloses Schreiben oder das Ausfüllen eines Formulars genügt.
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Leistung nutzen:
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Das jährliche Budget beträgt bis zu 1.612 € für maximal 6 Wochen pro Jahr.
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Das Geld kann für anerkannte Dienste in der Alltagsunterstützung, bei ambulanten Pflegediensten oder auch für Verwandte (außer im selben Haushalt lebend) verwendet werden.
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Unter bestimmten Bedingungen kann das Budget durch Kurzzeitpflege um bis zu 806 € aufgestockt werden (insgesamt bis zu 2.418 €).
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Abrechnung: Die Leistungen werden direkt über den beauftragten Dienst mit der Pflegekasse abgerechnet. Angehörige müssen in der Regel keine Kosten vorstrecken.