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Der Umwandlungsanspruch in Brandenburg: Wie Sie ungenutzte Pflegeleistungen für Alltagsunterstützung nutzen können

  • Autorenbild: Alles im Griff UG
    Alles im Griff UG
  • vor 3 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Viele Menschen mit einem Pflegegrad nutzen nur einen Teil der Leistungen, die ihnen eigentlich zustehen. Vor allem die sogenannten Pflegesachleistungen, also die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, werden oft nicht vollständig ausgeschöpft. Was viele nicht wissen: Diese ungenutzten Leistungen müssen nicht einfach verfallen.


Sie können in Angebote der Alltagsunterstützung umgewandelt werden. Das nennt sich Umwandlungsanspruch nach §45a SGB XI und kann im Alltag eine große Entlastung bringen.


Was ist der Umwandlungsanspruch in Brandenburg?

Der Gesetzgeber erlaubt es pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, nicht genutzte Pflegesachleistungen teilweise umzuwandeln, und zwar in sogenannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen.


Konkret bedeutet das: Wer den Pflegedienst nicht im vollen Umfang nutzt, kann einen Teil dieses ungenutzten Budgets stattdessen für Alltagsunterstützung verwenden – z. B. für:


  • Begleitung beim Einkaufen oder zu Arztterminen

  • Unterstützung im Haushalt (Wäsche, Aufräumen, Kochen)

  • Spaziergänge, Gespräche, Vorlesen

  • Hilfe bei der Tagesstruktur

  • Förderung sozialer Kontakte und Teilhabe


Diese Leistungen werden nicht vom Pflegedienst, sondern von anerkannten Alltagsunterstützer*innen nach §45b SGB XI erbracht, wie z. B. unserem Team in Märkisch Oderland, Zehdenick, und Oberhavel.



Wie viel Geld kann umgewandelt werden?

Die Umwandlung ist auf 40 % der Ihnen zustehenden Pflegesachleistungen begrenzt.

Hier ein Beispiel:

Pflegegrad

Monatliches Sachleistungsbudget

Umwandlungsanspruch (40 %)

Pflegegrad 2

761 €

bis zu 304,40 €

Pflegegrad 3

1.432 €

bis zu 572,80 €

Pflegegrad 4

1.778 €

bis zu 711,20 €

Pflegegrad 5

2.200 €

bis zu 880,00 €


Voraussetzungen für die Umwandlung

Damit die Umwandlung möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:


  1. Pflegegrad 2 bis 5 muss vorliegen

  2. Pflegesachleistung wird nicht voll genutzt

  3. Anerkannter Anbieter nach §45b SGB XI führt die Alltagsunterstützung durch

  4. Die Pflegekasse muss dem Antrag zustimmen (formlos oder per Vordruck möglich)


Tipp: Viele Pflegekassen haben dafür eigene Formulare. Wir unterstützen Sie gern beim Ausfüllen.



Warum lohnt sich das?

Viele Pflegebedürftige möchten im Alltag lieber etwas Gesellschaft, Begleitung oder praktische Hilfe als regelmäßig Körperpflege durch einen Dienst zu bekommen, die sie vielleicht gar nicht benötigen.


Der Umwandlungsanspruch in Brandenburg schafft hier neue Möglichkeiten:


  • Mehr Lebensqualität durch individuelle Begleitung

  • Entlastung pflegender Angehöriger

  • Sinnvolle Ergänzung zum Pflegedienst

  • Weniger Bürokratie, da der Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet


Und: Die Kombination aus Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch schafft mehr Spielraum im Pflegealltag.



Unser Angebot: Alltagsunterstützung mit Herz

Wir sind ein anerkannter Anbieter nach §45b SGB XI in Strausberg und Umgebung, sowie im Raum Oberhavel, Barnim, Zehdenick und Oder-Spree, und dürfen direkt mit allen Pflegekassen abrechnen. Unser Team besteht aus qualifizierten, geschulten Alltagsunterstützer*innen mit Herz, Zeit und Verständnis. Wir unterstützen im Alltag, begleiten, hören zu und gestalten Lebensqualität.


📞 Wir beraten Sie gern kostenlos zum Umwandlungsanspruch und helfen bei Antrag & Umsetzung! Rufen Sie uns an unter 017622122371 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@aig-allesimgriff.de


Fazit

Pflegeleistungen müssen nicht verfallen, sondern können sinnvoll umgewandelt werden! Der Umwandlungsanspruch eröffnet Ihnen oder Ihren Angehörigen die Möglichkeit, genau die Unterstützung zu bekommen, die wirklich hilft. Im Alltag, im Leben, mit Menschlichkeit.

 
 
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